Allgemeine Ausstellungsbedingungen

Barocke Gartentage

1. Ort und Datum der Barocken Gartentage

Die Barocken Gartentage finden im Südgarten der Gartenschau Blühendes Barock statt. Der Zeitraum ist im jeweiligen aktuellen Veranstaltungskalender des Blühenden Barock veröffentlicht.

2. Ausstellungsangebot

Das Angebot der Aussteller bei den Barocken Gartentagen umfasst z.B.: Pflanzen aller Art, floristische Arbeiten, Produkte aus den Bereichen Gartentechnik, Garten- und Pflanzenpflege, Bewässerung, Garten- und Gewächshäuser, Beete, Umzäunungen, Brunnen und Zisternen, Teichzubehör, Gartenmöbel, Pflanzgefäße, Gartenaccessoires, Gartenliteratur, Samen etc.

3. Öffnungszeiten für die Besucher

Die Barocken Gartentage sind für das Publikum täglich von 9 - 18 Uhr geöffnet. Durch die innerstädtische Lage des Blühenden Barock können Dauerkarteninhaber den Park z.B: als Durchgang nutzen, so dass auch vor den offiziellen Öffnungszeiten ggf. schon einzelne Besucher sich im Park aufhalten. Eine Räumung nach Ende der Öffnungszeit findet nicht statt, so dass auch nach Veranstaltungsende am jeweiligen Abend noch Besucher sich im Gelände aufhalten können.

Während der genannten Öffnungszeiten sind die Ausstellungsstände ständig geöffnet und personalbesetzt zu halten. Für etwaige Schäden, die aus einer Nichtbesetzung des Standes resultieren haftet der jeweilige Aussteller. Die Haftung des Veranstalters wird hiermit ausgeschlossen.

4. Anmeldung für Aussteller

Durch das vollständige Ausfüllen und Absenden des Online-Formulars bewirbt sich der potentielle Aussteller um die Teilnahme an den Barocken Gartentagen. Die allgemeinen Ausstellungsbedingungen und die technisch organisatorischen Richtlinien werden anerkannt. Dies erstreckt sich auch auf die vom Aussteller in der Ausstellung beschäftigten und beauftragten Personen.

Nach Eingang der Anmeldung erhält der Aussteller eine Bestätigung, dass die Anmeldung eingegangen sind.

Um den Gästen ein möglichst breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen bieten zu können erfolgt nach Ende des Anmeldeschlusses durch den Veranstalter eine Auswahl unter den eingegangenen Anmeldungen. Die potentiellen Aussteller werden benachrichtigt, ob eine Teilnahme bei den Barocken Gartentagen möglich ist oder nicht.

5. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände

Der Aussteller benötigt zur Aufnahme eines anderen Unternehmens oder dessen Produkte an seinem Stand die vorherige Zustimmung des Veranstalters. Im Falle der Zustimmung durch den Veranstalter ist der Hauptaussteller für die Erfüllung der Ausstellerverpflichtungen der Ausstellungsbedingungen durch seinen Mitaussteller verantwortlich. Ohne Genehmigung durch den Veranstalter ist ein etwaiger Standtausch oder Untervermietung an Dritte nicht zulässig.

6. Müllentsorgung

Der beim Auf- und Abbau anfallende Abfall, insbesondere jegliches Verpackungsmaterial, ist vom Aussteller auf eigene Kosten zu beseitigen.

Die Aussteller sind aufgefordert Abfall zu vermeiden und nach Möglichkeit umweltfreundliche Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen zu verwenden. Laut Verpackungsgesetz dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 20 Mikrometern mehr ausgegeben werden.

7. Auf- und Abbau

Der Aufbau der Ausstellungsstände ist in der Regel ab 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn zwischen 7.00 und 21.00 Uhr möglich. An den Veranstaltungstagen selbst kann Ware zur Nachbestückung von 7.00 - 8.30 Uhr an die Stände gebracht werden (PKWs mit entsprechender Zufahrtsberechtigung). Die Fahrzeuge müssen bis zur Publikumsöffnung um 9.00 Uhr das Gelände verlassen haben. Dies gilt auch für etwaige Anhänger.

Das Befahren von Rasen oder Pflanzflächen ist ausdrücklich untersagt. Gleiches gilt auch für die Nutzung von Flächen außerhalb des gebuchten und zugewiesenen Ausstellungsstandes. Das Aufstellen von z.B. Stehtischen auf Wegeflächen vor dem eigenen Stand ist ebenfalls untersagt.

Der Abbau kann am letzten Ausstellungstag zwischen 18.30 und 21.00 Uhr erfolgen, sowie am Folgetag zwischen 7.00 und 17.00 Uhr.

Ein Aufstellen von Fahrzeugen und somit ein Blockieren der Zufahrtsstraße zum Einfahrtstor ist vor 18.30 Uhr nicht gestattet.

Aussteller an und in der Querachse zum See sind verpflichtet am letzten Ausstellungstag die Durchfahrt auch für andere Fahrzeuge zu ermöglichen.

Grundsätzlich sind alle Fahrzeuge beim Auf- und Abbau so zu platzieren, dass andere Aussteller, aber auch die Besucher des Blühenden Barock, so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Die Ausstellungsflächen sind so zu verlassen, wie sie angetroffen wurden. Etwaige Schäden an Einrichtungen des Veranstalters werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere auch für zur Verfügung gestellte Wasser- und Stromanschlüsse.

8. Standbau / Standgestaltung

Die Ausstellungsstände sind farbig neutral, vorzugsweise weiß-/cremefarben vorzusehen. Spannbänder, Fahnen, Banner, Beachflags o.ä. dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Veranstalters genutzt werden. Eine Anbringung an Bäumen und Pflanzen des Veranstalters ist ausdrücklich untersagt.

Alle Aufbauten und Exponate sind so anzubringen, dass sie auch bei starkem Wind keine Gefährdung für Dritte darstellen. Das Einschlagen von Zeltnägeln, Bodenankern, Dübeln o.ä. in Wegen, Rasen- oder Pflanzflächen ist nicht gestattet. Etwaige Stände / Objekte müssen mit Gewichten abgelastet werden.

9. Pagodenzelte

Pagodenzelte können - je nach Verfügbarkeit - beim Veranstalter mit gemietet werden. Der Bezug der Pagodenzelte ist 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn ab 7.00 Uhr möglich. Die Zelte sind am Folgetag der Veranstaltung bis 13.00 Uhr zu räumen. Etwaige Kosten aus der Nichträumung des Standes werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Der Veranstalter behält sich vor, nicht geräumte Pagoden auf Kosten des Ausstellers zu räumen. Eine Haftung für die darin enthaltenen Waren und Ausstellungsstücke wird nicht übernommen.

10. Zahlungsbedingungen

Die vom Veranstalter in Rechnung gestellten Beträge für Standfläche und ggf. Pagodenzelte, Strom und Wasser sind vom Aussteller bei Fälligkeit zu bezahlen. Die Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Zahlung ist so zu bewirken, dass der ausgewiesene Rechnungsbetrag in voller Höhe beim Veranstalter eingeht. Anfallende Bankspesen oder Gebühren trägt der Aussteller. Abzüge für Skonto, Steuern etc. sind nicht gestattet.

Kommt der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Mit Eintritt des Verzugs ist der Veranstalter berechtigt Verzugszinsen zu berechnen. Im Falle eines andauernden Verzugs trotz Mahnung behält sich der Veranstalter vor, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und die Standfläche anderweitig zu vermieten.

11. Ausstellerausweise

Ausstellerausweise und Gastkarten werden erst nach vollständig beglichener Rechnung über Standmiete und ggf. Pagodenzelte, Strom und Wasser übersendet. Jeder Aussteller erhält das entsprechend der Größe des Standes festgelegte Kontingent an Ausstellerausweisen und Gastkarten.

12. Standrücktritt

Sollte dem Aussteller eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich sein, ist der Rücktritt in schriftlicher Form grundsätzlich möglich. Bei Rücktritt vor Erhalt der Standbestätigung werden keine Kosten erhoben. Bei Rücktritt nach Erhalt der Standbestätigung sind 50% der Standmiete fällig. Bei Stornierung des Standes unter 21 Tagen vor der Veranstaltung sind 100% der Standmiet- und etwaiger Zeltmietkosten fällig.

Sollte die Durchführung der Veranstaltung aufgrund behördlicher Anweisung oder aufgrund höherer Gewalt nicht möglich sein, wird die ggf. bereits bezahlte Standmiete zurückerstattet. Dies gilt nicht für den Fall, dass die Veranstaltung z.B. wegen Sturmwarnung abgebrochen oder unterbrochen werden muss. Zur höheren Gewalt zählen ebenfalls nicht Starkregen oder leichte Gewitter.

Den Ausstellern ist bekannt, dass sich die Stände im Freien befinden und dass sich z.B. bei Regen durchaus Pfützen auf den Wegeflächen bilden können. Dies ist kein Grund für etwaige Minderung oder Aufhebung des Vertrages.

Weitergehende Schadensersatzansprüche der Aussteller bestehen nicht.

13. Parken

Das Parken in den umliegenden Straßen und auf öffentlichen Parkplätzen ist gebührenpflichtig. Das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern aller Art im Ausstellungsgelände ist nicht zulässig. Das Parken auf den ausgewiesnen Parkplätzen für die Aussteller der Barocken Gartentage ist mit entsprechendem Parkausweis kostenfrei. Eine Garantie für freie Plätze kann nicht gewährleistet werden.

14. Stromanschlüsse

Der entsprechende Anschluss ist direkt mit der Standanmeldung zu buchen. Bei Bestellungen nach dem Anmeldeschluss wird - vorbehaltlich der Verfügbarkeit weiterer Stromkapazitäten - ein Zuschlag von netto € 50 pro Anschluss erhoben.

Die allgemeinen Strom-Sicherheitsbedingungen sind unbedingt zu beachten. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen nach DGUV-Vorschrift geprüft sein. Etwaige eigene Unterverteiler oder Steckdosenleisten müssen für den Einsatz im Freien zugelassen sein. Eine Weitergabe von Strom an andere Stände ist nicht zulässig!

15. Wasser

Gießwasser ist an verschiedenen "Zapfstellen" im Gelände für die Aussteller zugänglich.

16. Versicherung

Ausstellungsgüter und Standeinrichtung sind vom Aussteller selbst zu versichern. Auch bei vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Pagodenzelten übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung für eventuelle Schäden an Exponaten und Einrichtungsgegenständen.

17. Behördliche Bestimmungen

Der Aussteller verpflichtet sich, die einschlägigen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, preisauszeichnungsverordnung Umweltschutz-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelungen des Wettbewerbsrechts zu beachten.

18. Gewerblicher Rechtsschutz

Die Sicherstellung etwaiger Urheberrechte oder jeglicher sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellung-- / Verkaufsobjekten ist Sache des Ausstellers.

19. Werbung, Lautsprecheranlagen, Musikdarbietungen

Jegliche Art der Werbung außerhalb der angemieteten Standfläche ist untersagt. Dies gilt auch für die Verteilung von Werbedrucksachen, Gutscheinen und Kostproben. Die Nutzung von Lautsprecheranlagen und Musikuntermalungen ist grundsätzlich untersagt.

20. Fotografieren / Filmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien und Filmaufnahmen von der Ausstellung und den Ausstellungsständen sowie den ausgestellten Gegenständen anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen und diese für Werbung und Pressearbeit zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einspruch dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Pressevertreter selbstständig anfertigen.

Etwaige Persönlichkeitsrechte ("Recht am eigenen Bild") bei vom Veranstalter für Werbezwecke genutzten Medien werden selbstverständlich eingehalten.

21. Bewachung

Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigungen oder Diebstähle am Stand des Ausstellers. Außerhalb der Öffnungszeiten des Blühenden Barock ist eine Nachtwache vor Ort, die das Ausstellungsgelände mit regelmäßigen Durchgängen kontrolliert. Aufgrund der Größe des Geländes kann keine Gewähr für etwaige Diebstähle an den Ausstellungsständen übernommen werden. Die Standbewachung während der Öffnungszeiten ist Sache des Ausstellers, ausdrücklich auch während der Auf- und Abbauzeiten.

22. Parkordnung / Hausrecht

Die Parkordnung des Blühenden Barock in der jeweils gültigen Form wird von den Ausstellern, deren Mitarbeitern und etwaigen von ihnen beauftragten Dritten mit Betreten des Geländes anerkannt. Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Ausstellungsgelände aus. Den Anordnungen der bei ihm Beschäftigten ist Folge zu leisten.

23. Änderungen / Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten womöglich einzelne Bestimmungen der allgemeinen Ausstellungsbedingungen oder der genannten weiteren Vertragsbestandteile unwirksam oder nichtig sein, so ist davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt. Von den allgemeinen Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Ludwigsburg in Baden-Württemberg vereinbart.

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